Eine Krise des Unternehmens kündigt sich nicht an, sondern erfordert eine Einschätzung der Lage und eine Bewertung. Wir unterstützen bei der Einschätzung der Krisenursachen und zeigen konkrete Wege zur Überwindung auf.
Sollte das Intro nach kurzer Zeit nicht laden, deaktivieren Sie bitte Ihren Werbefilter oder klicken Sie hier auf Leistung.
Eine Krise des Unternehmens kündigt sich nicht an, sondern erfordert eine Einschätzung der Lage und eine Bewertung. Wir unterstützen bei der Einschätzung der Krisenursachen und zeigen konkrete Wege zur Überwindung auf.
Unsere Analysewerkzeuge erfassen die leistungs- oder finanzwirtschaftlichen Krisenursachen. Entscheidungsrelevante Lösungen werden aufgezeigt. Die Probleme werden an der Wurzel angepackt.
Nach qualifizierter Bewertung der Lage entwickeln wir ein Sanierungskonzept. Kann das Unternehmen nicht fortgeführt werden, unterstützen wir eine sachgerechte Liquidation.
In der Krise bestimmen finanzwirtschaftliche Vorgaben die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft maßgeblich. Die Gewährung von weiteren Finanzmitteln in Form von Eigen- oder Fremdkapital ist sorgfältig zu treffen.
Unser Krisenmanagement unterstützt die Geschäftsführung und die Mitarbeiter bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Die Mehr-Belastungen lassen sich für die Beteiligten reduzieren.
Eine Sanierung mittels Insolvenzverfahren erfordert die Aufstellung eines Insolvenzplans unter Beantragung der Eigenverwaltung. Wir unterstützen im Insolvenzplanverfahren alle erforderlichen Schritte bis zur gerichtlichen Bestätigung des Plans.
In der Krise drohen verschärfte Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung. Manche angedachten Konstruktionen können der Anfechtung und Rückabwicklung ohne Wertersatz unterliegen.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft sind Insolvenzgründe. Wir bestimmen die Zahlungsfähigkeit oder ermitteln die Überschuldung des Unternehmens nach insolvenzrechtlichen Vorgaben.
Ein Unternehmenskonzept kann den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung kompensieren, wenn eine positive Fortbestehensprognose bescheinigt werden kann. Wir gegeben nach Prüfung der Tragfähigkeit eine solche Einschätzung für die Geschäftsführung ab.
Zentrales Element der Sanierung im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzplan. Das Konzept muss schlüssig im gesetzlich normierten Plan dargelegt werden. Die abstimmungsberechtigten Gläubiger entscheiden im Insolvenzplanverfahren über die Annahme oder Ablehnung des Plans.
Zur Vorbereitung einer offensichtlich nicht aussichtslosen Sanierung kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Schutzschirmverfahren beim Insolvenzgericht und die Eigenverwaltung beantragt werden. Innerhalb von drei Monaten ist ein Insolvenzplan einzureichen.
Wir unterstützen die Geschäftsführung im Insolvenzplanverfahren und bei der Eigenverwaltung. Wir leiten die erforderlichen Unterlagen dem Insolvenzgericht zu. Auf unerwartete Ereignisse reagieren wir dabei mit sachgerechten Planänderungen.
Sittenwidrige existenzvernichtende Konstruktionen im Stadium der Insolvenzreife lehnen wir ab. Solche sanierungsschädlichen und schadenersatzbehafteten Handlungen sind unakzeptabel. Wir kennen die Grenzen des Machbaren und weisen auf erkennbare Risiken hin.
Um das Eigenkapital zu stärken kommt ein Forderungsverzicht in die Krisengesellschaft in Frage. Investitions- oder Ertragszuschüsse können mit oder ohne Gegenleistung gewährt werden und verbessern die Finanz- bzw. die Ertragssituation. Die Zahlungsfähigkeit lässt sich durch Abgabe einer Patronatserklärung wieder herstellen.
Mit Eintritt einer Krise verändern Gesellschafterdarlehen ihren Charakter. Hier gilt es, zeitnah die richtigen Weichen zu stellen. Ob ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme geeignet ist, die Situation zu ändern, sollte zivil-, handels- und steuerrechtlich sorgfältig geprüft werden. Darlehensrückzahlungen innerhalb eines Jahres vor Insolvenz sind anfechtbar.
Mit der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) kann eine Finanzkrise überwunden werden. Unter “Loan-to-own“ werden Transaktionen zusammengefasst, bei denen Forderungen zum Beteiligungserwerb am Unternehmen genutzt werden. Die Zuführung von Eigenkapital erfolgt durch Kapitalerhöhung.
Das Steuerrecht begünstigt unternehmensbezogene Sanierungen. Für das Unternehmen muss Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit gegeben und die Sanierungsabsicht der Gläubiger erkennbar sein. Eine schwierige Thematik, in der wir uns auskennen.
Steuerliche Verluste können bei einem schädlichen Beteiligungserwerb teilweise oder vollständig verloren gehen (§ 8c KStG). Im Sanierungsfall können bei Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen Ausnahmen vorliegen, die es zu nutzten gilt.
Bestehen unterschiedliche Meinungen von Gesellschaftern zur Sanierung oder Insolvenz der Gesellschaft, kann ein Rückerwerb über ein Insolvenzverfahren mittels Insolvenzplan angestrebt werden.
Wir entwickeln tragfähige Entschuldungskonzepte nach Analyse der Vermögens-, Einkommens- und Schuldverhältnisse bei einer natürlichen Person. Auch mit komplexen oder komplizierten Sachlagen kommen wir zurande.
Wir berücksichtigen die erb- und familienrechtlichen Vorgaben bei einer Entschuldung. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden alleine und persönlich, soweit keine Mithaftungen oder Bürgschaftserklärungen von der jeweils anderen Partei abgegeben wurden. Das zukünftige Erbvermögen wird nicht tangiert.
Wir schließen Vergleiche mit Gläubigern und fördern die Vergleichsbereitschaft durch Darlegung der zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Soweit angemessene Vergleichszahlungen angeboten werden können, kommt erfahrungsgemäß eine Vergleichsregelung mit allen Gläubigern zustande.
Wir stellen Insolvenzpläne nach gesetzlichen Vorgaben für natürliche Person (Privatpersonen) auf. Der Plan kann eine flexible Regelung mit den Gläubigern vorsehen. Stimmen die Gläubiger dem Plan mit Mehrheit zu, kommt eine Vergleichsregelung zur Regulierung der Verbindlichkeiten mit allen Gläubigern zustande.
Wir beantragen ein Insolvenzverfahren und stellen Antrag auf Gewährung der gesetzlichen Restschuldbefreiung. Die Gläubiger haben nur eingeschränkte Möglichkeiten eine Entschuldung zu verhindern. Die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens beträgt zwischen drei und sechs Jahren.
Für Verbraucherschuldner steht das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Verfügung. Hilfestellung bei der Antragstellung, Beratung und Ausstellung notwendiger Bescheinigungen leisten öffentliche oder karitative Schuldenberatungsstellen.